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MEBS – Für die Zukunft gut gerüstet

Die Umsetzung der AIFM-Richtlinien in Deutschland sorgt dafür, dass nunmehr auch der Markt für geschlossene Beteiligungen reguliert wird. Spätestens ab 22. Juli 2013 tritt dazu das neue Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) in Kraft. Davon betroffen sind Manager, die Geschlossene Fonds verwalten. Diese Verwalter werden im Rahmen von sogenannten Kapitalverwaltungsgesellschaften umfassenden Regelungen unterworfen. Die MEBS GmbH befindet sich bereits im Umsetzungsprozess.

Dienstag, 16. April 2013

Sehr geehrte Damen und Herren,

zukünftig bedarf die Kapitalverwaltungsgesellschaft grundsätzlich einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemäß § 20 KAGB. Geschlossene Fonds (neu: Alternative Investmentfonds – AIF) müssen zukünftig von Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) verwaltet werden. Für die MEBS-Fonds wird das die Middle East Best Select GmbH in Bad Aibling sein. Als sogenannte „kleine KVG“ (unter 100 Mio. € Vermögensgegenstände) wird sich die MEBS GmbH in einem vereinfachten Verfahren gem. § 44 KAGB bei der BaFin registrieren lassen.

Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage enthält das KAGB eine deutliche Verschärfung der rechtlichen Vorgaben für geschlossene Fonds, die vor allem auch der Anlegersicherheit dienen sollen.

Die Geschäftsführer werden künftig wie im Institutsbereich als „Geschäftsleiter“ bezeichnet. Jede KVG muss über zwei fachlich geeignete Geschäftsführer mit untadeligem Leumund verfügen.

Geschlossene Fonds werden in Zukunft in Form einer geschlossenen Investment-Kommanditgesellschaft (oder Investment-Aktiengesellschaft) angeboten. MEBS-Fonds sollen unverändert ihre GmbH & Co. KG-Struktur beibehalten. Die neuen gesetzlichen Anforderungen an AIF’s werden von den MEBS-Fonds schon heute im Wesentlichen erfüllt. Lediglich bezüglich einer möglichen Begrenzung des Fremdwährungs-Anteils könnte noch neue Forderungen auf das aktuelle Beteiligungsangebot MEBS 4 zukommen. Wir werden darüber berichten, sobald der Gesetzgeber in seinen Umsetzungsrichtlinien dazu Klarheit geschaffen hat.

Im Rahmen der Übergangsvorschriften für vor dem 22. Juli 2013 aufgelegte geschlossene Fonds gilt für MEBS 4, dass dieser noch bis zum 21. Juli 2014 in der jetzigen Fassung platziert werden kann. Sollte MEBS 4 bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht geschlossen sein, wäre eine Platzierungsverlängerung durch ein Anzeigeverfahren bei der BaFin möglich.

Die erfreulich zunehmende Zahl der MEBS-Investoren kann also beruhigt davon ausgehen, dass auch unter den neuen gesetzlichen Maßgaben MEBS-Fonds weiterhin zur Beteiligung zur Verfügung stehen. Jetzt eben mit noch mehr Anlegersicherheit!

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Bis bald und mit besten Grüßen
Ihr MEBS Service-Team